Infos
Ab dem 1.1.2021 treten mit der "OPERA-3" Revision der Führerausweisvorschriften viele neue Änderungen in Kraft, die wir hier für Dich zusammengefasst haben. Gleich vorweg: vieles wird einfacher! Das sind die vier Schritte zum Führerausweis für Personenwagen:
1. Theorieprüfung
  • Mindestalter 17 Jahre
  • Theorieprüfung (neu zeitlich unbeschränkt gültig)
  • Bestandene Prüfung berechtigt zum Bezug des Lernfahrausweises
2. Praktische Führerprüfung  
  • Mindestsalter 18 Jahre
  • Verkehrskundeunterricht: Dauer 8 Stunden, verteilt auf mehrere Module, neu zeitlich unbeschränkt gültig
  • Voraussetzung: Wer den LFA vor dem 20. Altersjahr erworben hat, muss seit mindestens einem Jahr mit dem Lernfahrausweis Praxis gesammelt haben
3. Führerausweis auf Probe  
  • Mindestalter 18 Jahre
  • Probezeit drei Jahre
  • Obligatorisch: Ein Weiterbildungstag von 7 Stunden innerhalb der ersten zwölf Monate der Probezeit
  •  Die Dauer der obligatorischen Ausbildung (Verkehrskundeunterricht, Einzellektionen, Weiterbildungskurs) beträgt total 15 Stunden
4. Definitiver Führerausweis  
  • Mindestalter 21 Jahre
  • Voraussetzung: Kein Ausweisentzug in der Probezeit
  • Definitiver Führerausweis zeitlich unbeschränkt gültig
 

Damit Du mit 18 Jahren die Prüfung absolvieren kannst, beantragst Du Deinen Lernfahrausweis zu Deinem 17. Geburtstag und beginnst dann umgehend mit der professionellen Grundschulung bei uns.

Ausserdem gilt: Wer die praktische Prüfung in einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ("Automat") ablegt, darf danach auch manuell geschaltete Fahrzeuge führen. Künftig wird keine Beschränkung auf Fahrzeuge mit Atomatikgetiebe mehr im Führerausweis eingetragen. Inhaber von bisherigen Führerausweisen können die Entfernung der Beschränkung beim zuständigen Strassenverkehrsamt beantragen. Die Entfernung wird gewährt, wenn keine gesundheitlichen Probleme dagegensprechen (wie z.B. bei Personen, die nicht in der Lage sind, eine Fusskupplung zu betätigen).

 

Praktische Hinweise: Lernfahrten ab 17 Jahren

Wer den Lernfahrausweis vor dem 20. Altersjahr erwirbt, muss neu eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen. Der Gewinn dieser Verlängerung für die Verkehrssicherheit liegt darin, dass sich das Unfallrisiko nach Bestehen der praktischen Führerprüfung umso mehr reduziert, je mehr Fahrten mit Begleitung stattgefunden haben.

Personen mit Jahrgang 2003

Ab dem 1. Januar 2021 können 17-Jährige den Lernfahrausweis für Personenwagen (Kat. B) erhalten. Wer den Lernfahrausweis vor dem 20. Geburtstag erwirbt, muss ihn mindestens zwölf Monate besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden.

Damit Neulenkende des Jahrgangs 2003 die praktische Führerprüfung weiterhin mit 18 Jahren absolvieren können, hat der Bundesrat am 3. Juli 2019 das übergangsrecht zur änderung vom 14. Dezember 2018 ergänzt. Konkret können Personen mit Jahrgang 2003 den Lernfahrausweis der Kategorie B ab dem 1. Januar 2021 mit 17 Jahren erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie die Prüfung der Basistheorie bestanden haben. Diese Prüfung können sie frühestens im Dezember 2020 ablegen.

Wenn Personen mit Jahrgang 2003 den Lernfahrausweis im 2021 erwerben, müssen sie ihn nicht mindestens zwölf Monate besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden. Die praktische Führerprüfung dürfen sie ab ihrem 18. Geburtstag ablegen.

Personen mit Jahrgang 2003, die den Lernfahrausweis erst 2022 oder später erwerben, müssen die zwölfmonatige Lernphase durchlaufen.

Personen mit Jahrgang 2002

Personen mit Jahrgang 2002 können den Lernfahrausweis der Kategorie B (Personenwagen) ab ihrem 18. Geburtstag erhalten. Wenn sie den Lernfahrausweis noch im 2020 erwerben, können sie im 2021 an die praktische Führerprüfung, auch wenn sie den Lernfahrausweis noch nicht während mindestens eines Jahres besitzen.

Personen mit Jahrgang 2002 müssen den Lernfahrausweis noch im 2020 erwerben, falls sie keine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen wollen.

Die Prüfung der Basistheorie kann frühestens einen Monat vor dem 18. Geburtstag abgelegt werden.

 

 

Weiterausbildung (Kurse)

Die Weiterausbildung wird künftig nur noch einen Tag dauern und muss im ersten Jahr nach der Führerprüfung absolviert werden. Sie beinhaltet praktische übungen und das Erleben von Fahrsituationen unter realitätsnahen Bedingungen. Wesentlich für die Unfallverhütung ist das rechtzeitige, konsequente Bremsen in jeder Situation. Zwar gehört die Vollbremsung bereits heute zum Stoff der praktischen Führerprüfung, wegen dem sehr dichten Verkehr kann sie aber häufig weder geübt noch geprüft werden. Die bestehenden Ausbildungsplätze für die Weiterausbildung sind dafür sehr gut geeignet. Ein weiteres wichtiges Thema der Weiterausbildung ist das energieeffiziente Fahren, das künftig auch in Simulatoren geübt werden kann.

Führerausweis auf Probe mit Ablaufdatum 2020 oder später
  • Wer über einen Führerausweis auf Probe mit Ablaufdatum 2020 oder später verfügt, muss künftig nur noch den neuen Weiterausbildungstag absolvieren oder nachweisen, dass er den heutigen Weiterausbildungskurs 1 besucht hat.

  • Wer vor dem 31. Dezember 2019 einen Führerausweis auf Probe erworben hat, kann anstelle des neuen Weiterausbildungstages den heutigen Weiterausbildungskurs 1 absolvieren. Die Weiterausbildung muss innerhalb von 3 Jahren absolviert werden.

  • Wer nach dem 31. Dezember 2019 einen Führerausweis auf Probe erwirbt, muss die Weiterausbildung innerhalb von 12 Monaten nach Ausstellung des Führerausweises auf Probe absolvieren.

Obligatorische Weiterausbildung ab 1. Januar 2020
  • Die Weiterausbildung dauert 7 Stunden und wird an einem Tag durchgeführt.

  • Die Weiterausbildung ist innerhalb von 12 Monaten nach der Erteilung des Führerausweises auf Probe zu besuchen.

 

 

Quelle: Bundesamt für Strassen ASTRA.